§ 12 STVUST-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2017
§ 12 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 4 und 6 der Bundesminister für Inneres,
2. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
3. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundeskanzler,
4. hinsichtlich der §§ 1, 2, 8 und 10 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Verkehr, Innovation in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich und
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betraut.

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