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Dritter Unterabschnitt VollzugsgerichtStand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 16 Zuständigkeit
(1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.
(2) Das Vollzugsgericht entscheidet
- 1. über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32);
- 3. über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);
- 3a. über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99a, 147);
- 4. über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z. 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
- 5. über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z. 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
- 6. über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);
- 7. über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125);
(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden
- 1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,
- 2. wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,
- 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
