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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1970
§ 115 Nichteinrechnung in die Strafzeit
Hat sich ein Strafgefangener durch eine Selbstbeschädigung oder durch eine andere Ordnungswidrigkeit Vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist dem Strafgefangenen die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z. 6).
