§ 153 STVG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Vierter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE NICHT ÜBERSTEIGT
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 153 Allgemeine Vorschrift
Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133a und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

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