§ 131 STVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Dritter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGT Erster Unterabschnitt Aufnahme
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 131 Aufnahme
(1) Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, im zuständigen Gefangenenhaus (§ 9 Abs. 1) während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zwecke dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.
(2) Die Vorschriften über die Aufnahme gelten dem Sinne nach auch für die Übernahme eines Verurteilten in den Strafvollzug.
(3) Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 bei sich behalten. § 74 Abs. 3 gilt auch für diese Fälle.

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