§ 121B STVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 121b Beschlüsse
(1) Entscheidungen des Gerichts nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a ergehen mit Beschluss. Ein Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts Unterlassen, so kann Gericht'>Das Gericht die angefochtene Entscheidung mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung AN die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei AN die rechtliche Beurteilung gebunden, von der Gericht'>Das Gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat Gericht'>Das Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Mit Ausnahme von Beschwerden wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses ist Gericht'>Das Gericht berechtigt, die angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abzuändern.
(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses ist der beschwerdeführenden Person und ihrer Vertretung sowie der betroffenen Justizanstalt zuzustellen. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 3 ist überdies auch dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zuzustellen.

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