§ 15 STVFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 15 Vollziehung
Mit der Vollziehung sind hinsichtlich des § 9 Abs. 2 bis 4 und des § 11 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

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