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2. Abschnitt Berufliche Exposition durch kosmische StrahlungStand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 87 Verantwortlichkeit
(1) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber ist verantwortlich für den Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung.
