§ 87 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Berufliche Exposition durch kosmische Strahlung
Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 87 Verantwortlichkeit
(1) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber ist verantwortlich für den Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung.
(2) Die Betreiberin/der Betreiber gemäß § 2 Z 3 des Weltraumgesetzes, BGBl. I Nr. 132/2011, ist verantwortlich für den Schutz von raumfahrenden Personen vor kosmischer Strahlung.