§ 61 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

Kategorie:

15. Abschnitt Behördliche Überprüfung
Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 61 Behördliche Überprüfung
(1) Die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:
1. einmal pro Jahr bei
a) Forschungsreaktoren,
b) Entsorgungsanlagen,
c) gefährlichen radioaktiven Quellen sowie
d) Teilchenbeschleunigern;
2. alle vier Jahre bei
a) zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
b) veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;
3. alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
(3) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß § 16 bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.
(4) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der Unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.