§ 55 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 55 Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung
Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59/Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 aufzunehmen.