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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 55 Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung
Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59/Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 aufzunehmen.
