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13. Abschnitt Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen BedingungenStand der Gesetzgebung: 01.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 54 Ableitungen
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:
- 1. allgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie
- 2. Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.
