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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 28 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- 1. Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,
- 2. Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
- 3. die in den §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationen,
- 4. Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 sowie
- 5. den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des § 27 auszugehen ist.
