§ 27 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 27 Sonstige Tätigkeiten
Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis, dass durch eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien, die nicht von den gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereichen umfasst ist, die Exposition der dabei tätig werdenden Personen oder der Bevölkerung erheblich erhöht sein kann, hat sie dem Unternehmen die entsprechenden Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 mit Bescheid vorzuschreiben.

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