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3. Abschnitt Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven MaterialienStand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 23 Betroffene Tätigkeitsbereiche
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Tätigkeitsbereiche festzulegen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und/oder Rückstände solcher Materialien anfallen.
