§ 23 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 23 Betroffene Tätigkeitsbereiche
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Tätigkeitsbereiche festzulegen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und/oder Rückstände solcher Materialien anfallen.

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