Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß
§ 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden
Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß
§ 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.