§ 450 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Hauptverfahren
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 450
Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, so hat es vor Anordnung der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Entscheidung rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.

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