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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2023
§ 434e Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht
(1) Im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Für etwaige andere Zusatzfragen und das Verfahren über einen Antrag auf Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB gilt § 313 sinngemäß.
(2) Über die Anordnung der Unterbringung entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303).
