§ 21 STPO

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 21 Oberstaatsanwaltschaft
(1) Die Oberstaatsanwaltschaft wirkt AN allen Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht mit und beteiligt sich AN allen Verhandlungen vor diesem.
(2) Die Oberstaatsanwaltschaft führt die Aufsicht über die ihr unterstellten Staatsanwaltschaften und ist berechtigt, sich AN jedem Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich Unmittelbar zu beteiligen. Im Einzelfall kann sie die Aufgaben und Befugnisse einer Staatsanwaltschaft übernehmen.

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