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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 130 Observation
(1) Observation ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ausforschung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich erscheint.
(2) Der Einsatz technischer Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen eine Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die überwachte Person aufhält, und das Öffnen von Fahrzeugen und Behältnissen zum Zweck der Einbringung solcher technischer Mittel ist zur Unterstützung der Observation zulässig, sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Sofern die Observation
- 1. durch den Einsatz technischer Mittel (Abs. 2) unterstützt wird,
- 2. über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden oder
- 3. außerhalb des Bundesgebietes durchgeführt wird oder werden soll,
