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8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme 1. Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und BankgeschäfteStand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 109 Definitionen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. „Sicherstellung“
- a. die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten und
- b. das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Vermögenswerte,
- 1a. „Vermögenswerte“ Vermögenswerte jeder Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, einschließlich Vermögensrechte und Kryptowerte sowie Urkunden in jeder Form, die ein Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen,
- 2. „Beschlagnahme“
- a. eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Z 1 und
- b. das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind,
- 2a. „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung von
- a. Datenträgern und darauf gespeicherten Daten,
- b. Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, oder
- c. Daten, die auf Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeichert sind (lit. a und b), die zuvor nach Z 1 lit. a sichergestellt wurden,
- 2b. „Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der gerichtlichen Entscheidung nach Z 2a in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechenden Umfang,
- 2c. „Originalsicherung“ eine unter Verwendung forensischer Sicherungsmechanismen gewonnene Kopie des Originaldatenbestandes,
- 2d. „Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Z 2b) erfolgt,
- 2e. „Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der gerichtlichen Entscheidung (Z 2a) in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechender Datensatz,
- 3. „Auskunft aus dem Kontenregister“ die Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem Kontenregister (§§ 2 und 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015),
- 4. „Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung, die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.
