§ 2 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 2 Amtswegigkeit
(1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren Von Amts wegen aufzuklären.
(2) Im Hauptverfahren hat Gericht'>Das Gericht die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten Von Amts wegen aufzuklären.

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