§ 69 STGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 69 Öffentliche Begehung
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie Unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

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