§ 68 STGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 68 Zeitberechnung
Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so berechnet, daß der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des letzten Tages.

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