§ 61 STGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Siebenter Abschnitt Geltungsbereich
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 61 Zeitliche Geltung
Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

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