§ 259 STGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Siebzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 259 Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen
Wer, ohne Soldat zu sein, einen anderen bestimmt, eine ausschließlich im Militärstrafgesetz mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder eine der in den §§ 16, 19 und 21 des Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen auszuführen oder sonst zur Ausführung einer solchen Handlung beiträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat aber mit Beziehung auf die im § 18 des Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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