§ 18 STGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 18 Freiheitsstrafen
(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.

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