§ 249 STGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Fünfzehnter Abschnitt Angriffe auf oberste Staatsorgane
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung'>Gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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