§ 242 STGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Vierzehnter Abschnitt Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 242 Hochverrat
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.

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