§ 17 STGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Zweiter Abschnitt Einteilung der strafbaren Handlungen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 17 Einteilung der strafbaren Handlungen
(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

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