§ 13 STEG 2005

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2010
§ 13 In- und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz vom 8. Juli 1969, BGBl. Nr. 270, über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz - StEG) außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

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