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ABSCHNITT Va Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR)Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 56a
(1) Die Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern
- 1. Namen;
- 2. Geburtsdaten;
- 3. Geschlecht;
- 4. den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;
- 5. Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;
- 6. Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;
- 7. Todesdaten;
- 8. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);
- 9. akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie
- 10. sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,
(1a) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß § 49 Abs. 2 Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Abs. 1 wahr, ist er AN den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu übermitteln.
