§ 9 STBG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2021
§ 9
Der Aufenthalt von Fremden als Träger von Vorrechten und Befreiungen (§ 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021) gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

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