§ 2 SPG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1993
§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung
(1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.
(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte