§ 1 SKZG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

1. Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.02.2023
§ 1 Ziele
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
1. die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung zu verringern (Stromkostenzuschuss in Form des Stromkostenzuschusses für ein Grundkontingent und des Stromkostenergänzungszuschusses);
2. einkommensschwache Haushalte zusätzlich durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).

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