§ 61 SEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 08.10.2004
§ 61 Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.

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