§ 60 SEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 08.10.2004
§ 60 Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
§§ 77 bis 80 AktG gelten sinngemäß für die geschäftsführenden Direktoren.

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