§ 35 SEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Dualistisches System
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 08.10.2004
§ 35 Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
(1) Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach § 86 Abs. 1 AktG.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte