§ 34 SEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE) 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 08.10.2004
§ 34 Begriffsbestimmungen
Bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.

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