§ 24 SEESCHFG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.04.1981
§ 24 Hilfeleistung in Seenot
Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat bei dessen Führung die Bestimmmungen der in Österreich rechtswirksamen internationalen Übereinkommen betreffend in Gefahr oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Personen sowie die diese Übereinkommen erfüllenden Gesetze zu befolgen.

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