§ 22 SEESCHFG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

V. ABSCHNITT Führung österreichischer Seeschiffe
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 17.05.2012
§ 22 Ordnung an Bord
Der Kapitän ist für die Ordnung AN Bord verantwortlich. Alle AN Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Kapitäns zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung AN Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt.

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