§ 10 SEESCHFG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.2018
§ 10 Erlöschen und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;
3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;
4. durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,
1. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;
2. wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
4. bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;
6. wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
9. wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;
10. bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.
(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine BeschlußAusfertigung zu übersenden.
(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte