§ 96 SCHFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

3. Hauptstück Behörden und Organe
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 13.12.2025
§ 96 Behörden und ihre Zuständigkeit
(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur als Schiffseichamt ist „SWA“.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

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