§ 95 SCHFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 95 Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung
(1) Besteht der Verdacht, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffend sind, ist eine Eichprüfung Von Amts wegen vorzunehmen. Ergibt die Eichprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.
(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 94 Abs. 3 Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.

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