§ 7 SANKTG 2024

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 30.12.2024
§ 7 Interne Organisation von Finanzmarktteilnehmern
Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder von Unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union entsprechend den Voraussetzungen des § 23a des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FMGwG, BGBl. I Nr. 118/2016, festzulegen.

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