§ 23 SANKTG 2024

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 11.02.2025
§ 23 In- und Außerkrafttreten
(1) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, außer Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010, außer Kraft. § 7 tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 7, § 12 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9, § 15 Abs. 1, § 17, § 18 Abs. 5 bis 8, § 18a, § 19 Abs. 3 sowie § 22 in der Fassung des Art. 2 des FATFPrüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 Abs. 4 und 5 außer Kraft und ist letztmalig auf das Geschäftsjahr 2025 anwendbar.

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