§ 22 SANKTG 2024

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 11.02.2025
§ 22 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und hinsichtlich § 6 Abs. 4 und 5 die Bundesregierung betraut.

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