§ 63 SANG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 63 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis
Von Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 AN Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ausweise gelten als Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis im Sinne des § 24 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.

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