§ 24 SANG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 24 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass
(1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.
(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,
2. den Vor- und Familiennamen,
3. das Geburtsdatum,
4. die Unterschrift des Sanitäters und
5. die ausstellende Einrichtung.
(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
1. Notfallkompetenzen,
2. Rezertifizierungen gemäß § 51,
3. Fortbildungen gemäß § 50 und
4. Stichtag.
(4) Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte