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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 24 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass
(1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.
(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:
- 1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,
- 2. den Vor- und Familiennamen,
- 3. das Geburtsdatum,
- 4. die Unterschrift des Sanitäters und
- 5. die ausstellende Einrichtung.
(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
(4) Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.
