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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 40 Modul Venenzugang und Infusion
(1) Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst insgesamt 50 Stunden, und zwar
- 1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 10 Stunden sowie
- 2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden.
(2) Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Abs. 1 Z 2 sind in folgenden Fächern zu absolvieren:
- 1. Herstellung von Venenzugängen,
- 2. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
- 3. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
- 4. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
