§ 13 SAG 2025

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 13 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 erster Satz und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.

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